Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist Rechtsnachfolger eines früheren Verfahrensbeteiligten.
Den Antragstellern gehört eine Wohnung im 8. Obergeschoss, der Antragsgegnerin zu 2 die unmittelbar darüber liegende Wohnung im 9. Obergeschoss.
Die Fußböden in der Wohnung der Antragsgegnerin zu 2 sind mit Ausnahme der gefliesten Bäder nicht mit einem schwimmenden Estrich versehen, sondern mit einem Verbundestrich. Vom Bauträger wurden darauf weichfedernde Beläge verlegt, in den Wohn- und Schlafräumen eine Unterlage mit Kokosfasern und darauf Teppichboden, in der Küche und im Gäste-WC ebenfalls eine Kokosfaserunterlage mit einem Linoleumbelag.
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