OLG München - Beschluss vom 09.05.2005
32 Wx 30/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 509
OLGReport-München 2005, 405
ZMR 2005, 650

Nachteilige Veränderung gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch Verschlechterung des Trittschallschutzes

OLG München, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 30/05

DRsp Nr. 2005/8263

Nachteilige Veränderung gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch Verschlechterung des Trittschallschutzes

»Ob ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Danach richtet es sich auch, ob bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen erfüllt sein müssen oder ob auf die jeweiligen Normen zum Zeitpunkt der Veränderung abzustellen ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Sachverhalt

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist Rechtsnachfolger eines früheren Verfahrensbeteiligten.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung im 8. Obergeschoss, der Antragsgegnerin zu 2 die unmittelbar darüber liegende Wohnung im 9. Obergeschoss.

Die Fußböden in der Wohnung der Antragsgegnerin zu 2 sind mit Ausnahme der gefliesten Bäder nicht mit einem schwimmenden Estrich versehen, sondern mit einem Verbundestrich. Vom Bauträger wurden darauf weichfedernde Beläge verlegt, in den Wohn- und Schlafräumen eine Unterlage mit Kokosfasern und darauf Teppichboden, in der Küche und im Gäste-WC ebenfalls eine Kokosfaserunterlage mit einem Linoleumbelag.