KG - Urteil vom 28.08.2003
8 U 322/02
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; WEG § 27 ; BGB § 741 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 197
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 332/02

Nachwirkende Vertragspflichten des Rechtsanwalts - Beendigung des Mandats durch Kündigung durch Verwalter einer WEG

KG, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 8 U 322/02

DRsp Nr. 2003/15729

Nachwirkende Vertragspflichten des Rechtsanwalts - Beendigung des Mandats durch Kündigung durch Verwalter einer WEG

1. Die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigt auch zu Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren. 2. Wenn der Verwalter in eigener Verantwortung einen Rechtsanwalt beauftragen kann, so ist er gleichfalls auch berechtigt, dem Rechtsanwalt gegenüber zu kündigen, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses nach § 27 WEG bedarf. 3. Steht der Eintritt der Verjährung nicht zeitnah zur Vertragsbeendigung, ist der Rechtsanwalt nicht aus nachwirkenden Vertragspflichten dazu verpflichtet den Mandanten nach Kündigung des Anwaltsvertrages darauf hinzuweisen.

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; WEG § 27 ; BGB § 741 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 29. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor: