OLG München - Beschluss vom 19.09.2005
34 Wx 76/05
Normen:
BGB § 249 ; WEG § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 2, 4 § 28 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 829
ZMR 2006, 68

Neugestaltung maßgeblicher Teile der Außenanlagen und Neuerrichtung einer Solaranlage als bauliche Veränderung der Eigentumswohnanlage - keine teilweise Entlastung des Verwalters ohne vollständige Jahresabrechnung - Beschlussanfechtung bei Erweiterung der Tagesordnung

OLG München, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 76/05

DRsp Nr. 2005/20212

Neugestaltung maßgeblicher Teile der Außenanlagen und Neuerrichtung einer Solaranlage als bauliche Veränderung der Eigentumswohnanlage - keine teilweise Entlastung des Verwalters ohne vollständige Jahresabrechnung - Beschlussanfechtung bei Erweiterung der Tagesordnung

»1. Die Neugestaltung maßgeblicher Teile von Außenanlagen einer Wohnanlage ist in der Regel eine bauliche Veränderung. Dasselbe gilt für die Neuerrichtung einer Solaranlage.2. Solange eine vollständige Jahresabrechnung nicht vorliegt, widerspricht eine Entlastung des Verwalters für Teilbereiche der Jahresabrechnung regelmäßig den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.3. Beschlüsse zur Erweiterung der Tagesordnung einer Eigentümerversammlung können im Allgemeinen mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht selbständig angefochten werden. Der Wohnungseigentümer ist dessen ungeachtet nicht gehindert, die Beschlüsse zur ergänzten Tagesordnung wegen des Einberufungsmangels anzufechten.«

Normenkette:

BGB § 249 ; WEG § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 2, 4 § 28 Abs. 3, 5 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer kleinen, aus fünf Wohnungen und drei Garagen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist zugleich deren Verwalter. Insgesamt besteht die Gemeinschaft aus sechs Wohnungseigentümern.