Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer kleinen, aus fünf Wohnungen und drei Garagen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist zugleich deren Verwalter. Insgesamt besteht die Gemeinschaft aus sechs Wohnungseigentümern.
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