I. Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1986 fertiggestellten Wohnanlage, die vom Antragsgegner als Bauträger errichtet wurde. Der Antragsgegner war zunächst auch Verwalter der Wohnanlage.
Aufgrund eines Eigentümerbeschlusses vom 10.6.1988 wurde beim zuständigen Amtsgericht ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung von Baumängeln durchgeführt.
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