BayObLG - Beschluß vom 27.10.1993
2Z AR 35/93
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Nicht bekannt gemachte Verfügung als Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Nr. 6 ZPO

BayObLG, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 2Z AR 35/93

DRsp Nr. 1994/1780

Nicht bekannt gemachte Verfügung als Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Nr. 6 ZPO

»Gibt nach einem Abgabebeschluß des Streitgerichts das Wohnungseigentumsgericht durch eine den Beteiligten nicht bekanntgemachte Verfügung die Akten an das Streitgericht zurück, damit dieses seinen Abgabebeschluß überprüft, so stellt dies keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Nr. 6 ZPO dar.«

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1986 fertiggestellten Wohnanlage, die vom Antragsgegner als Bauträger errichtet wurde. Der Antragsgegner war zunächst auch Verwalter der Wohnanlage.

Aufgrund eines Eigentümerbeschlusses vom 10.6.1988 wurde beim zuständigen Amtsgericht ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung von Baumängeln durchgeführt.