OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2005
20 W 30/04
Normen:
WEG § 23 ; WEG § 24 ; WEG § 28 Abs. 4 ; WEG § 28 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 394/02

Nicht-Öffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung - Anwesenheit von nichtteilnahmeberechtigten Personen - Gegenstand der Genehmigung der Jahresabrechnung - Verwendung eines der Teilungserklärung nicht entsprechenden Verteilungsschlüssels bei der Heizkostenabrechnung - Unvollständigkeit des VermögensstatusFälligkeit der Verwendung eines der Teilungserklärung nicht entsprechenden Verteilungsschlüssels bei der Heizkostenabrechnung - Gesamtfälligkeit Vorschussforderungen aus einem konkreten beschlossenen Wirtschaftsplan und Einräumung der Möglichkeit monatlicher Teilleistungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 20 W 30/04

DRsp Nr. 2005/9156

Nicht-Öffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung - Anwesenheit von nichtteilnahmeberechtigten Personen - Gegenstand der Genehmigung der Jahresabrechnung - Verwendung eines der Teilungserklärung nicht entsprechenden Verteilungsschlüssels bei der Heizkostenabrechnung - Unvollständigkeit des VermögensstatusFälligkeit der Verwendung eines der Teilungserklärung nicht entsprechenden Verteilungsschlüssels bei der Heizkostenabrechnung - Gesamtfälligkeit Vorschussforderungen aus einem konkreten beschlossenen Wirtschaftsplan und Einräumung der Möglichkeit monatlicher Teilleistungen

»1. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht-öffentlich. Durch einen Beschluss zur Geschäftsordnung kann nichtteilnahmeberechtigten Personen die Anwesenheit gestattet werden. 2. Gegenstand der Genehmigung der Jahresabrechnung sind die tatsächlich in dem betroffenen Abrechnungszeitraum getätigten Einnahmen und Ausgabe der Gemeinschaft, also die rechnerische Richtigkeit. Die Berechtigung der Ausgaben ist dagegen grundsätzlich bei der Entlastung des Verwalters für seine Tätigkeit im Abrechnungszeitraum maßgeblich. Erstellt ein neuer Verwalter die Abrechnung für Zeiträume, in denen er nicht Verwalter war, betrifft seine Entlastung nur die Abrechnungserstellung.