OLG Köln - Beschluß vom 07.06.2000
16 Wx 39/00
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 87
NZM 2000, 909
OLGReport-Köln 2000, 455
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 253/98
AG Siegburg, vom 04.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 35/98

Nichtangefochtener Mehrheitsbeschluß über die Festlegung erhöhter Verzugszinsen

OLG Köln, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 39/00

DRsp Nr. 2001/671

Nichtangefochtener Mehrheitsbeschluß über die Festlegung erhöhter Verzugszinsen

Die pauschale Festlegung eines von den Eigentümern im Falles des Verzuges mit Wohngeldzahlungen zu zahlenden über den gesetzlichen Mindestschaden (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgehenden Schadensersatzes bedarf der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Ein diese Vereinbarung ersetzender nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß ist aber wirksam.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziff. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die Antragsteller können vom Antragsgegner aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 01. Juli 1997 (TOP 5) gemäß der §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 3, 5 WEG den geltend gemachten Betrag von 2.758,46 DM verlangen.