BayObLG - Beschluss vom 26.08.2004
2Z BR 88/04
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 § 22 § 23 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 24
NJW-RR 2005, 311
NZM 2005, 109
ZfIR 2005, 72
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 201/03
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen II 039/02

Nichtiger Eigentümerbeschluss bei genereller Regelung baulicher Veränderungen - fehlende Baugenehmigung als unvermeidbarer Nachteil

BayObLG, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 88/04

DRsp Nr. 2004/16437

Nichtiger Eigentümerbeschluss bei genereller Regelung baulicher Veränderungen - fehlende Baugenehmigung als unvermeidbarer Nachteil

»1. Ein Eigentümerbeschluss, der die Zulässigkeit baulicher Veränderungen abweichend von § 22 Abs. 1 WEG generell und mit Dauerwirkung regelt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. 2. Das Fehlen einer Baugenehmigung für eine bauliche Veränderung begründet nicht stets einen unvermeidbaren Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG. 3. Die Feststellung, ob eine bauliche Maßnahme für die übrigen Wohnungseigentümer einen unvermeidbaren Nachteil darstellt, obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 § 22 § 23 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus Blockhäusern besteht.

Nach der Teilungserklärung bestehen Sondernutzungsrechte. Unter anderem steht dem Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht an einer Fläche vor seiner Wohnung zu. Es handelt sich dabei um eine stark abfallende Hangfläche.