I.
Die Antragstellerinnen, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus Blockhäusern besteht.
Nach der Teilungserklärung bestehen Sondernutzungsrechte. Unter anderem steht dem Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht an einer Fläche vor seiner Wohnung zu. Es handelt sich dabei um eine stark abfallende Hangfläche.
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