OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2001
3 Wx 51/01
Normen:
WEG § 15 § 16 § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 157
NZM 2001, 760
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 843/00
AG Düsseldorf - 291 II 308/99 WEG ,

Nichtiger Mehrheitsbeschluss über Verteilung der Bewirtschaftungskosten - anfechtbare Einzelabrechnung - Abänderungsbegehren eines Teileigentümers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 51/01

DRsp Nr. 2001/9308

Nichtiger Mehrheitsbeschluss über Verteilung der Bewirtschaftungskosten - anfechtbare Einzelabrechnung - Abänderungsbegehren eines Teileigentümers

»1. Ein die Teilungserklärung abändernder Mehrheitsbeschluss über die Verteilung der Bewirtschaftungskosten ist wegen fehlender Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig (im Anschluss an BGH v. 20.09.2000, NJW 2000, 3500 ff = ZMR 2000, 771 ff). Eine auf einem nichtigen Abänderungsbeschluss beruhende Einzelabrechnung ist "anfechtbar".2. Ein Teileigentümer kann eine Abänderung des in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels nicht verlangen, auch wenn sein Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf, bei der Festsetzung der Bewirtschaftungskosten aber wie Wohnungseigentum berücksichtigt wird.«

Normenkette:

WEG § 15 § 16 § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungseigentümer, der Beteiligte zu 3 der Verwalter der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1 steht ein 170,5/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nummer 10 bezeichneten Kellerräumen mit insgesamt 90,05 qm zu. Diese hat sie im Jahr 1996 erworben.