Nichtigkeit der Beschlüsse nach Eventualeinberufung einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 2 T 102/00
DRsp Nr. 2003/16780
Nichtigkeit der Beschlüsse nach Eventualeinberufung einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung
1. Wird nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung entsprechend einem Hinweis in der Einladung unter Verzicht auf eine erneute Ladungsfrist unmittelbar eine zweite Versammlung abgehalten (Eventualeinberufung), sind die getroffenen Beschlüsse nichtig.2. Die Unzulässigkeit einer Eventualeinberufung kann nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümer abbedungen werden.