LG Mönchengladbach - Beschluss vom 28.11.2002
2 T 102/00
Normen:
WEG § 25 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)417d-e
NZG 2003, 725
NZM 2003, 245

Nichtigkeit der Beschlüsse nach Eventualeinberufung einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 2 T 102/00

DRsp Nr. 2003/16780

Nichtigkeit der Beschlüsse nach Eventualeinberufung einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung

1. Wird nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung entsprechend einem Hinweis in der Einladung unter Verzicht auf eine erneute Ladungsfrist unmittelbar eine zweite Versammlung abgehalten (Eventualeinberufung), sind die getroffenen Beschlüsse nichtig. 2. Die Unzulässigkeit einer Eventualeinberufung kann nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümer abbedungen werden.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 4 ;
Fundstellen
DRsp I(152)417d-e
NZG 2003, 725
NZM 2003, 245