BayObLG - Beschluß vom 24.09.1998
2Z BR 52/98
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 80
WuM 1999, 188
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8590/97
AG München UR II 160/95 ,

Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezeichneten Räume

BayObLG, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 52/98

DRsp Nr. 1998/20057

Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räume" bezeichneten Räume

»1. Sind die zu einem Teileigentum gehörenden Räume in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räume" bezeichnet, so ist grundsätzlich jede Nutzung der Räume mit Ausnahme der Nutzung zu Wohnzwecken zulässig; eine weitere Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit kann sich allerdings aus Lage und Beschaffenheit der Räume ergeben.2. Sind die Räume im Aufteilungsplan mit der Aufschrift "Trockenraum" versehen, so liegt darin in der Regel keine weitere Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit; dies gilt schon deshalb, weil es sich bei einem "Trockenraum" um eine typische Gemeinschaftseinrichtung handelt.3. Zur Frage, ob der Eigentümer verpflichtet werden kann, die sanitären Einrichtungen solcher Räume von den Zuleitungen abzutrennen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe: