BayObLG - Beschluss vom 02.06.2004
2Z BR 29/04
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 1 Abs. 2 § 10 Abs. 1 S. 2 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 390
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4238/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 23/03

Nutzung einer Ferienwohnung als Seminar- und Veranstaltungsraum

BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 29/04

DRsp Nr. 2004/12458

Nutzung einer "Ferienwohnung" als Seminar- und Veranstaltungsraum

»1. Die Zweckbestimmung eines Wohnungseigentums als "Ferienwohnung" oder "Ferienappartement" legt im Allgemeinen eine vorübergehende Nutzung als Wohnung durch wechselnde Gäste fest. 2. Ob die Nutzung einer "Ferienwohnung" als Seminar- und Veranstaltungsraum nicht mehr stört als eine zweckentsprechende Nutzung, kann nur entschieden werden, wenn die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Nutzung durch den Tatrichter umfassend abgewogen werden. Dabei kann auch die Lage der Wohnung im Gebäude eine Rolle spielen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 1 Abs. 2 § 10 Abs. 1 S. 2 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 26 Ferienwohnungen (Ferienappartements) und einem Restaurant (Nr. 27) besteht. Der Antragsgegnerin gehört das Sondereigentum an den Ferienwohnungen Nrn. 2, 15 und 25. Ihrem Vortrag zufolge benutzt sie die Ferienwohnung Nr. 25 mindestens seit 1996 als Seminarraum, in dem je nach Bestuhlung bis zu 25 Personen Platz finden. Sie beabsichtigt, ihr Sondereigentum zukünftig verstärkt als Seminar- und Veranstaltungsraum zu nutzen.