Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hat zu Recht den Anfechtungsantrag hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 16. 10. 2003 zurückgewiesen und gleichzeitig zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin gegen die übrigen Wohnungseigentümer und gegen den Verwalter verneint, dass diese den Betrieb eines Billardcafes im Sondereigentum der Antragstellerin genehmigen bzw. dulden müssten.
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