OLG Köln - Beschluß vom 13.10.2004
16 Wx 187/04
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 108
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 96/04

Nutzung einer in der Teilungserklärung als Ladeneinheit bezeichneten Sondereigentumseinheit als Billardcafe

OLG Köln, Beschluß vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 187/04

DRsp Nr. 2004/20202

Nutzung einer in der Teilungserklärung als "Ladeneinheit" bezeichneten Sondereigentumseinheit als "Billardcafe"

Der in der Teilungserklärung für eine Sondereigentumseinheit angegebene Nutzungszweck "Ladeneinheit" umfasst nicht die Nutzung als Billardcafe. Dass in einer größeren Wohnungseigentumsanlage anderen Eigentümern von Sondereigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung ebenfalls als Ladeneinheit bezeichnet wurden, die Genehmigung zum Betrieb einer Gaststätte erteilt wurde, gibt allein noch keinen Anspruch darauf, ebenfalls eine solche Genehmigung zu erhalten. Die Eigentümergemeinschaft verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie nach einer bestimmten Anzahl von Gastronomiebetrieben in der Wohnungseigentumsanlage das Maß als voll ansieht und weitere Zustimmungen verweigert.

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hat zu Recht den Anfechtungsantrag hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 16. 10. 2003 zurückgewiesen und gleichzeitig zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin gegen die übrigen Wohnungseigentümer und gegen den Verwalter verneint, dass diese den Betrieb eines Billardcafes im Sondereigentum der Antragstellerin genehmigen bzw. dulden müssten.