LG Köln, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 98/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen I I 286/02
Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Teileigentums als Stehcafe
OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 52/04
DRsp Nr. 2004/13843
Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Teileigentums als Stehcafe
Die Eigentümergemeinschaft muss es nicht dulden, dass ein in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichnetes Teileigentum in der Weise als Stehcafe genutzt wird, dass dort nicht nur Zeitungen, Süßwaren und Getränke zum Mitnehmen verkauft, sondern auch Speisen und Getränke zum Verzehr im Lokal an Stehtischen angeboten werden. Die von einem solchen Stehcafe ausgehenden Beeinträchtigungen sind schon deshalb intensiver als die mit dem Betrieb eines reinen Ladenlokals einhergehenden, weil für den Betrieb eines Stehcafes das Ladenschlussgesetz nicht gilt.