BayObLG - Beschluss vom 18.07.2001
2Z BR 25/01
Normen:
BGB § 241, § 305, § 313 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 43 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1131
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4931/00
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 39/99 ,

Nutzung eines Sondereigentums durch einzelne Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 25/01

DRsp Nr. 2001/12517

Nutzung eines Sondereigentums durch einzelne Wohnungseigentümer

»1. Ist der Veräußerer von Wohnungseigentum nach dem Kaufvertrag ermächtigt, die Teilungserklärung hinsichtlich einer Sondernutzungsfläche auch zu Lasten des Erwerbers abzuändern, so kann dies auch die Befugnis einschließen, einem anderen Erwerber von Wohnungseigentum das Sondernutzungsrecht an der Fläche einzuräumen.2. Jedenfalls vor der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Wohnungsgrundbuch können Käufer von Wohnungseigentum nicht wirksam Gebrauchsregelungen durch Vereinbarung treffen. Eine vorher getroffene Absprache über die Abänderung von Gebrauchsrechten an Grundstücksflächen kann aber als Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter Wohnungseigentümern auszulegen sein.3. Sind einzelne Wohnungseigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung vom Mitgebrauch einer genau bestimmten Gemeinschaftsfläche ausgeschlossen, so bedarf es nicht ihrer Mitwirkung bei einer Vereinbarung, durch die einem bestimmten Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch dieser Fläche (Sondernutzungsrecht) eingeräumt wird.«

Normenkette:

BGB § 241, § 305, § 313 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 43 ;

Gründe

I.