BayObLG - Beschluss vom 10.11.2004
2Z BR 169/04
Normen:
WEG § 1 Abs. 1, 3 § 10 Abs. 2 § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 111
FGPrax 2005, 11
NZM 2005, 263
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8790/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 761/03

Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker Wohnsitzloser

BayObLG, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 169/04

DRsp Nr. 2005/83

Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker Wohnsitzloser

»Wird ein bisher einheitlich genutztes gewerbliches Teileigentum, das Teil einer Wohnanlage ist, baulich so umgestaltet, dass in ihm 47 in sich abgeschlossene Wohnappartements geschaffen werden, die der nicht nur kurzzeitigen Aufnahme wohnsitzloser, psychisch erkrankter Personen dienen, ist die vorgesehene Nutzung eine solche zu Wohnzwecken. Ein derartiger Gebrauch kann infolge der damit in der Regel verbundenen intensiveren Nutzung von Gemeinschaftsflächen mehr stören als eine gewerbliche Nutzung. Für diese Beurteilung kommt es auch auf den Charakter und das Umfeld der Wohnanlage an.«

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 1, 3 § 10 Abs. 2 § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.