LG Saarbrücken - Urteil vom 07.06.1996
13 BS 13/96
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 468
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 23.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 487/94

Nutzung von Kellerräumen; Mietminderung wegen Entzug der Nutzung

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996 - Aktenzeichen 13 BS 13/96

DRsp Nr. 2001/10228

Nutzung von Kellerräumen; Mietminderung wegen Entzug der Nutzung

1. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Nutzung von Kellerräumen zu untersagen, wenn diese nicht ausdrücklich mitvermietet worden sind und der Mieter ein Recht zum Besitz nicht dartun kann. 2. Die Mietminderung für den Entzug der Nutzung eines Trockenraumes ist mit allenfalls 2% des monatlichen Mietzinses zu bemessen, da sich dies nur bei ungünstigen Wetterverhältnissen auswirkt.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist seit 1.9.1990 Mieterin einer Wohnung in dem Hausanwesen ... in ... .

Nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 30.7.1990, den die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Zeugin ... abgeschlossen hatte, ist ein Kellerraum mit vermietet.

Seit Beginn des Mietverhältnisses hat die Klägerin in drei weiteren Kellerräumen (dem Zählerraum, dem zentralen Kellerraum des Anwesens und dem Durchgangsraum zum Garten),die nicht vom schriftlichen Mietvertrag erfasst sind Möbel und sonstige Sachen abgestellt.