OLG Köln - Beschluß vom 29.10.2001
16 Wx 180/01
Normen:
WEG §§ 10 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 29
OLGReport-Köln 2002, 53
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 324/00
AG Köln, vom 27.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 134/00

Nutzungsänderung mit Zustimmung des Verwalters

OLG Köln, Beschluß vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 180/01

DRsp Nr. 2002/3014

Nutzungsänderung mit Zustimmung des Verwalters

Sieht die Teilungserklärung in einer sog. Öffnungsklausel vor, dass der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines Gewerbes oder eines Berufes in seiner Wohnung - lediglich - der Zustimmung des Verwalters bedürfe, so ist auch die Änderung der zulässigen gewerblichen Nutzung des Teileigentums mit Zustimmung des Verwalters möglich. Die Zustimmungsbefugnis kann dahin eingegrenzt werden, dass die Zustimmung nicht erteilt werden dürfe, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer oder der Hausbewohner mit sich bringe oder befürchten lasse.

Normenkette:

WEG §§ 10 15 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB) nicht zu.