Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB) nicht zu.