BayObLG - Beschluss vom 22.01.2004
2Z BR 229/03
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 15 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 165
ZMR 2004, 685
ZfIR 2004, 332
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2904/03
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 45/01

Nutzungsbestimmung durch Teilungserklärung - Verwirkung des Unterlassungsanspruch bei zweckwidriger Nutzung

BayObLG, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 229/03

DRsp Nr. 2004/2492

Nutzungsbestimmung durch Teilungserklärung - Verwirkung des Unterlassungsanspruch bei zweckwidriger Nutzung

»1. Einem als Praxis beschriebenen Teileigentum widerspricht dessen Nutzung als Gaststätte.2. Ist ein Teileigentum längerfristig zweckbestimmungswidrig zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet, stellt es ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen Verwirkungsgrund dar, wenn der Berechtigte seinen Unterlassungsanspruch erst mit Ablauf des Nutzungsverhältnisses, jedoch noch vor der Begründung eines erneuten gleichartigen Nutzungsverhältnisses anmeldet. 3. Zum Anspruch auf Abänderung der Teilungserklärung.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 15 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.