KG - Urteil vom 05.05.2003
8 U 108/02
Normen:
BGB § 197 ; BGB § 305 ; BGB § 535 Satz 2 ; BGB § 812 ; ZPO § 139 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 411 Abs. 4 ; ZPO § 411 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 10/01

Nutzungsentschädigung aus einem Mietvorvertrag? - Pflicht zur Ladung des Sachverständigen zum Termin

KG, Urteil vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 8 U 108/02

DRsp Nr. 2003/15746

Nutzungsentschädigung aus einem Mietvorvertrag? - Pflicht zur Ladung des Sachverständigen zum Termin

1. Zur Entstehung eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks auf Grund eines Mietvorvertrages und der darin vereinbarten Verwaltungsübergabe 2. Auch für Ansprüche aus einem Mietvorvertrag , der bereits vertragliche Ansprüche begründet, ist die kurze Verjährung des § 197 BGB anzuwenden. 3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Sachverständigen zum Termin zu laden, wenn das Fragerecht zu spät ausgeübt wird.

Normenkette:

BGB § 197 ; BGB § 305 ; BGB § 535 Satz 2 ; BGB § 812 ; ZPO § 139 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 411 Abs. 4 ; ZPO § 411 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Berufung richtet sich gegen das am 05. Februar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: