OLG Köln - Urteil vom 23.05.2006
3 U 203/05
Normen:
BGB § 286 Abs. 3 § 288 Abs. 2 § 546a § 743 Abs. 2 § 921 § 922 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 785
ZMR 2006, 772
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 148/05

Nutzungsrecht bei gemeinsamer Giebelwand - Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Mietsache als Entgeltforderung

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 3 U 203/05

DRsp Nr. 2006/21006

Nutzungsrecht bei gemeinsamer Giebelwand - Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Mietsache als Entgeltforderung

»1. Steht eine Giebelwand im Miteigentum der Grundstücksnachbarn, steht jedem Miteigentümer die alleinige Nutzung der seinem Grundstück zugewandten Außenfläche zu.2. Der Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Mietsache nach § 546a BGB ist eine Entgeltforderung im Sinne von §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 3 § 288 Abs. 2 § 546a § 743 Abs. 2 § 921 § 922 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - in vollem Umfang begründet.

1. Der Anspruch auf Beseitigung der von der Beklagten an der Giebelwand des Grundstücks M-Straße 250 in L angebrachten Werbeeinrichtungen folgt aus dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit der Verlängerungsvereinbarung vom 16.12.1998 aus § 546 Abs. 1 BGB sowie aus § 1004 Abs. 1 BGB.