Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - in vollem Umfang begründet.
1. Der Anspruch auf Beseitigung der von der Beklagten an der Giebelwand des Grundstücks M-Straße 250 in L angebrachten Werbeeinrichtungen folgt aus dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit der Verlängerungsvereinbarung vom 16.12.1998 aus § 546 Abs. 1 BGB sowie aus § 1004 Abs. 1 BGB.
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