I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Wohnanlage befinden sich zwei Tiefgaragen I und II, die in der Teilungserklärung je als Teileigentum (Sondereigentum) ausgewiesen sind. Jede der beiden Tiefgaragen ist in 187 bzw. 184 Anteile unterteilt, wobei jedem Anteil das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz zugewiesen ist (§ 12 Gemeinschaftsordnung). Nach der Gemeinschaftsordnung bedürfen bauliche Veränderungen in den Sondereigentumseinheiten, insbesondere Um- und Einbauten, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers berührt wird, der Zustimmung des Verwalters.
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