BayObLG - Beschluss vom 11.08.2004
2Z BR 81/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 404
ZMR 2004, 928
ZfIR 2005, 72
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13600/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 356/03

Nutzungsregelung für Tiefgaragenboxen

BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 81/04

DRsp Nr. 2004/14129

Nutzungsregelung für Tiefgaragenboxen

»1. Für eine als selbständiges Teileigentum ausgewiesene Tiefgarage mit Sondernutzungsrechten an den einzelnen Stellplätzen können die Wohnungseigentümer Regelungen zum Einbau von Tiefgaragenboxen treffen. 2. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter ermächtigt, beim Einbau von Tiefgaragenboxen im Falle der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums notfalls auch gerichtlich dagegen vorzugehen, ist hinreichend bestimmt und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Wohnanlage befinden sich zwei Tiefgaragen I und II, die in der Teilungserklärung je als Teileigentum (Sondereigentum) ausgewiesen sind. Jede der beiden Tiefgaragen ist in 187 bzw. 184 Anteile unterteilt, wobei jedem Anteil das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz zugewiesen ist (§ 12 Gemeinschaftsordnung). Nach der Gemeinschaftsordnung bedürfen bauliche Veränderungen in den Sondereigentumseinheiten, insbesondere Um- und Einbauten, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers berührt wird, der Zustimmung des Verwalters.