LG Wuppertal vom 11.10.2002
10 S 22/02
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2002, 667

Obliegenheiten des Mieters bei Neubaufeuchte

LG Wuppertal, vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 10 S 22/02

DRsp Nr. 2009/7470

Obliegenheiten des Mieters bei Neubaufeuchte

1. Der Mieter einer Wohnung ist nur dann verpflichtet, vorhandene Neubaufeuchte durch gesteigertes Heizen und Lüften auszugleichen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Ein allgemeiner Hinweis auf Neubaufeuchte im Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. 2. War eine Pflicht zu überobligatorischem Heizen und Lüften nicht ausdrücklich vereinbart, so steht dem Vermieter auch kein Anspruch gegen den Mieter auf Ersatz von Feuchtigkeitsschäden zu.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2002, 667