LG Wuppertal, vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 10 S 22/02
DRsp Nr. 2009/7470
Obliegenheiten des Mieters bei Neubaufeuchte
1. Der Mieter einer Wohnung ist nur dann verpflichtet, vorhandene Neubaufeuchte durch gesteigertes Heizen und Lüften auszugleichen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Ein allgemeiner Hinweis auf Neubaufeuchte im Mietvertrag reicht hierfür nicht aus.2. War eine Pflicht zu überobligatorischem Heizen und Lüften nicht ausdrücklich vereinbart, so steht dem Vermieter auch kein Anspruch gegen den Mieter auf Ersatz von Feuchtigkeitsschäden zu.