Die formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat Erfolg hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.11.2002.
1. Beschluss zu TOP 5 (Jahresabrechnung 2001)
Die Entscheidung des Landgerichts, die formelle Mängel bei der Beschlussfassung vom 21.11.2002 nicht festgestellt hat, ist u. a. davon ausgegangen, dass die Saldenlisten nicht jeder Wohnungseigentümerabrechnung beigefügt werden mussten, da für jeden Sondereigentümer die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Einzelabrechnungen bei der Verwalterin bestanden habe. Die Einzelabrechnungen als solche hat das Beschwerdegericht beanstandet und für ungültig erklärt, soweit damit Heizkosten sowie weitere Kosten nach einem unzutreffenden Wohnflächenschlüssel umgelegt worden sind.
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