OLG Köln - Beschluss vom 11.12.2006
16 Wx 200/06
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 109
NJW-RR 2007, 808
NZM 2007, 366
OLGReport-Köln 2007, 365
WuM 2007, 349
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 159/05
AG Bonn - 28 II 259/02 WEG - 14.7.2005,

Offenlegung sämtlicher Abrechnungsunterlagen vor Abstimmung über Jahresabrechnung

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 200/06

DRsp Nr. 2007/8332

Offenlegung sämtlicher Abrechnungsunterlagen vor Abstimmung über Jahresabrechnung

»1. Den Eigentümern ist vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechung hinreichend Gelegenheit zu geben, sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen einzusehen (st.Rspr. des Senats).2. Es genügt hierzu nicht, dass der Verwalter die entsprechenden Unterlagen lediglich mitführt, ohne die Eigentümer auf deren Vorhandensein und die Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

Die formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat Erfolg hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.11.2002.

1. Beschluss zu TOP 5 (Jahresabrechnung 2001)

Die Entscheidung des Landgerichts, die formelle Mängel bei der Beschlussfassung vom 21.11.2002 nicht festgestellt hat, ist u. a. davon ausgegangen, dass die Saldenlisten nicht jeder Wohnungseigentümerabrechnung beigefügt werden mussten, da für jeden Sondereigentümer die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Einzelabrechnungen bei der Verwalterin bestanden habe. Die Einzelabrechnungen als solche hat das Beschwerdegericht beanstandet und für ungültig erklärt, soweit damit Heizkosten sowie weitere Kosten nach einem unzutreffenden Wohnflächenschlüssel umgelegt worden sind.