BVerfG - Beschluß vom 07.10.2000
1 BvR 2646/95
Normen:
MHG § 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 80/95

Offenlegung von Vergleichswohnungen durch den Sachverständigen

BVerfG, Beschluß vom 07.10.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 2646/95

DRsp Nr. 2001/38

Offenlegung von Vergleichswohnungen durch den Sachverständigen

1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzig ergibt sich, daß in einem Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Miete auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen oder sonstigen Angaben über deren Beschaffenheit in aller Regel nicht verzichtet werden kann, soweit deren Kenntnis für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich ist. Es läßt sich jedoch nicht generell entscheiden, ob und inwieweit das Gericht und die Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von Tatsachen, die ein Sachverständiger seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, für eine kritische Würdigung des Gutachtens tatsächlich benötigen. Dies ist vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheidend. 2. Hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren Bedenken gegen die vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Miete nicht erhoben, so ist nicht nachvollziehbar, daß das Gericht seine Pflicht, den Sachverständigen zur Offenlegung zwecks Nachprüfung des Gutachtens aufzufordern, verletzt hat.

Normenkette:

MHG § 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Miete durch ein Landgericht im Rahmen einer Klage auf Einwilligung in eine Mieterhöhung.