Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit eines notariell beurkundeten Kaufvertrages über ein Grundstücksmiteigentumsanteil.
Er ließ am 09.12.1994 gemäß Urkunden-Nr. des Notars N aus D einen Treuhandvertrag zwischen ihm und der K Treuhandgesellschaft mbH (K ) beurkunden, verbunden mit deren unwiderruflicher Bevollmächtigung zur Abwicklung des Erwerbes eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an einem noch zu bebauenden Wohngrundstück. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des eben umrissenen Treuhandvertrages genannt wurden, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftraggeber nicht gewünscht wurden, sowie erforderlich oder nach freiem Ermessen des Treuhänders zweckdienlich wurden. Die Vollmacht berechtigte zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie gegenüber jedem Dritten. Der Treuhänder war insbesondere bevollmächtigt, Verträge zu schließen, gerichtet auf:
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