Die Klägerin verlangt mit der Klage rückständigen Mietzins und Betriebskosten für die Jahre 1994 bis 1997 sowie die Räumung der Mietsache.
Die Beklagte hat mit der V E (H) G P mit Wirkung zum 01. September 1990 einen "Nutzungsvertrag" über die in P, Ecke S Straße B Straße gelegene Gaststätte "A S" für die Dauer von zwanzig Jahren geschlossen. § 7 Abs. 1 des Vertrages enthält folgende Regelung:
"Bei beabsichtigter Veräußerung des Nutzungsobjektes durch den Überlasser innerhalb des vereinbarten Vertragszeitraumes räumt der Überlasser dem Nutzer das Vorkaufsrecht des Nutzungsobjektes ein. Beide Vertragspartner sind mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden."
Unter dem 04. März 1991 wurde eine Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung getroffen. Wegen des Inhaltes des Vertrages sowie der Änderungsvereinbarung im Einzelnen wird auf deren Kopie (Blatt 302 bis 306 d. A. und Blatt 307 d. A.) Bezug genommen.
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