OLG Celle - Beschluss vom 04.09.2001
4 W 228/01
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 107/01
AG Walsrode, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 31/00

OLG Celle - Beschluss vom 04.09.2001 (4 W 228/01) - DRsp Nr. 2002/70

OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 4 W 228/01

DRsp Nr. 2002/70

»Ein Wohnungseigentümer ist nicht deswegen von seinem Stimmrecht bei einer Beschlussfassung über eine Sonderumlage ausgeschlossen, weil er mit Zahlungen aus früher beschlossenen Umlagen in Rückstand ist und die Eigentümergemeinschaft eine zwangsweise Beitreibung der Rückstände wie auch zu beschließender weiterer Beträge für aussichtslos hält.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG zulässig. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hat jedoch Rechtsfehler zum Nachteil der weiteren Beschwerdeführer i. S. von § 27 FGG nicht ergeben.

I.

Die Verletzung eines Gesetzes liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist (vgl. Bumüller/Winkler, FGG, 6. Aufl., § 27, 3 b). Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner vorliegend indes nicht feststellen.