OLG Frankfurt/Main vom 23.06.1971
14 W 14/71
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 ; BMG § 19 ;
Fundstellen:
OLG Frankfurt/M., HdM Anhang Nr. 3
WuM 1971, 168

OLG Frankfurt/Main - 23.06.1971 (14 W 14/71) - DRsp Nr. 1993/1906

OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.1971 - Aktenzeichen 14 W 14/71

DRsp Nr. 1993/1906

»1. Die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses kann für den Mieter auch deshalb eine ungerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB bedeuten, weil er im berechtigten Vertrauen auf eine längere Vertragsdauer nicht unerhebliche Verwendungen auf die Mieträume gemacht hat. 2. Hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Verwendungen notwendig, nützlich oder überflüssig waren. Entscheidend ist der Vertrauenstatbestand, den der Vermieter durch sein Verhalten für den Mieter geschaffen hat. 3. Der Berechnungsmaßstab des § 19 Abs. 2 S. 2 des BMietG kann für die Dauer einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, die das Gericht nach § 556 a Abs. 3 BGB zu bestimmen hat, nur dann als Richtschnur dienen, wenn und soweit es sich um notwendige Verwendungen handelt und dem Mieter kein Ersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht.