OLG Frankfurt/Main - 23.06.1971 (14 W 14/71) - DRsp Nr. 1993/1906
OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.1971 - Aktenzeichen 14 W 14/71
DRsp Nr. 1993/1906
»1. Die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses kann für den Mieter auch deshalb eine ungerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1BGB bedeuten, weil er im berechtigten Vertrauen auf eine längere Vertragsdauer nicht unerhebliche Verwendungen auf die Mieträume gemacht hat.2. Hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Verwendungen notwendig, nützlich oder überflüssig waren. Entscheidend ist der Vertrauenstatbestand, den der Vermieter durch sein Verhalten für den Mieter geschaffen hat.3. Der Berechnungsmaßstab des § 19 Abs. 2 S. 2 des BMietG kann für die Dauer einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, die das Gericht nach § 556 a Abs. 3BGB zu bestimmen hat, nur dann als Richtschnur dienen, wenn und soweit es sich um notwendige Verwendungen handelt und dem Mieter kein Ersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht.
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