OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.1971
2 U 57/71
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 03.03.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 311/70

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.1971 (2 U 57/71) - DRsp Nr. 2002/9147

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.1971 - Aktenzeichen 2 U 57/71

DRsp Nr. 2002/9147

Tatbestand:

Die Beklagten sind Eigentümer des Gutes ... in ungeteilter Erbengemeinschaft. Im Juli 1969 trat der Kläger in einen Pachtvertrag über dieses Gut ein, den die Beklagte zu 1), die Mutter der übrigen Beklagten, mit dem Vorpächter ... geschlossen hatte. Beide Verträge, sowohl den mit dem Kläger als auch den mit dem Vorpächter ... geschlossenen, hat als Verpächter nur die im Vertrag allein genannte Beklagte zu 1) unterzeichnet. Der Vorpächter ... war seinerseits in einen Pachtvertrag zwischen den Beklagten mit dem Pächter ... eingetreten. In dem mit ... abgeschlossenen Vertrag waren sämtliche Beklagten als Verpächter genannt, sie hatten auch beim Vertragsabschluss mitgewirkt. Im Pachtvertrag wurde unter anderem eine Haftung der Verpächter "für Mängel des Pachtobjektes und der Pachtgegenstände, die im Übrigen dem Pächter bekannt sind", ausgeschlossen (§ 1 Abs. 4). Ferner wurde vereinbart, dass der Pächter ausdrücklich auf "Geltendmachung der in den §§ 536 bis 539 BGB gewährten Befugnisse" verzichtet und die Gegenstände in dem Zustand übernimmt, "in dem sie sich bei der Übergabe befinden" (§ 1 Abs. 5). Wegen des weiteren Inhalts des Pachtvertrages wird auf den vorgelegten Pachtvertrag ... vom 26.01./05.02.1959 i.V.m. den Pachtverträgen ... vom 23.09.1962 und ... Bezug genommen.