»... Nach der Auffassung des Senats steht der AntrSt. [Wohnungseigentümerin] ein Anspruch auf Entfernung der Gartenzwerge [aus dem zum Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage gehörenden Garten] zu. ... Die AntrSt. kann .. [ihren Anspruch sowohl auf § 15 Abs. 3 WohnEigG als auch auf §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB stützen]. Die Verpflichtungen der AntrG. gemäß diesen Bestimmungen finden ihre Begrenzung in den Ä zugleich § 1004 Abs. 2 BGB konkretisierenden Ä Vorschriften von §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Nr. 1, 3 WEG [WohnEigG]. ... Mit der Aufstellung der Gartenzwerge und deren Aufrechterhaltung durch die AntrG. ist die durch § 14 Nr. 1, 3 WEG gezogene Grenze überschritten. ...
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