OLG Hamburg vom 20.04.1988
2 W 7/87
Normen:
WEG § 13 Abs.2 S.1; WEG § 14 Nr.1, Nr.3; WEG § 15 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(152)137a
JZ 1988, 1033
NJW 1988, 2052
OLGZ 1988, 308
VersR 1988, 1027

OLG Hamburg - 20.04.1988 (2 W 7/87) - DRsp Nr. 1992/8525

OLG Hamburg, vom 20.04.1988 - Aktenzeichen 2 W 7/87

DRsp Nr. 1992/8525

a. Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Entfernung von Gartenzwergen aus dem zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Garten.

Normenkette:

WEG § 13 Abs.2 S.1; WEG § 14 Nr.1, Nr.3; WEG § 15 Abs.3;

»... Nach der Auffassung des Senats steht der AntrSt. [Wohnungseigentümerin] ein Anspruch auf Entfernung der Gartenzwerge [aus dem zum Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage gehörenden Garten] zu. ... Die AntrSt. kann .. [ihren Anspruch sowohl auf § 15 Abs. 3 WohnEigG als auch auf §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB stützen]. Die Verpflichtungen der AntrG. gemäß diesen Bestimmungen finden ihre Begrenzung in den Ä zugleich § 1004 Abs. 2 BGB konkretisierenden Ä Vorschriften von §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Nr. 1, 3 WEG [WohnEigG]. ... Mit der Aufstellung der Gartenzwerge und deren Aufrechterhaltung durch die AntrG. ist die durch § 14 Nr. 1, 3 WEG gezogene Grenze überschritten. ...