OLG Hamm vom 04.01.1994
30 REMiet 3/93
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 536 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 187
ZMR 1994, 153

OLG Hamm - 04.01.1994 (30 REMiet 3/93) - DRsp Nr. 1994/1953

OLG Hamm, vom 04.01.1994 - Aktenzeichen 30 REMiet 3/93

DRsp Nr. 1994/1953

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 536 ; ZPO § 541 ;

I. Nach Beendigung eines Wohnungsmietverhältnisses nehmen die Klägerinnen (Vermieterinnen) die Beklagte (Mieterin) wegen mangelhaften Zustandes der Wohnung - unter anderem Schönheitsreparaturdefizits - bei der Rückgabe Ende 1991 auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich die Mangelbeseitigung gefordert hatten. Sie stützen sich dabei auf § 9 Nr. 3 des Formular-Mietvertrages vom 17.10.1946, den ihre Rechtsvorgängerin (Stadt Neuß) mit Rechtsvorgängern der Beklagten (deren verstorbenem Ehemann und dessen verstorbener erster Ehefrau) geschlossen hatte, die die Wohnung bereits am 1.6.1945 bezogen hatten.

§ 9 Nr. 3 des Vertrages lautet: