I. Nach Beendigung eines Wohnungsmietverhältnisses nehmen die Klägerinnen (Vermieterinnen) die Beklagte (Mieterin) wegen mangelhaften Zustandes der Wohnung - unter anderem Schönheitsreparaturdefizits - bei der Rückgabe Ende 1991 auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich die Mangelbeseitigung gefordert hatten. Sie stützen sich dabei auf § 9 Nr. 3 des Formular-Mietvertrages vom 17.10.1946, den ihre Rechtsvorgängerin (Stadt Neuß) mit Rechtsvorgängern der Beklagten (deren verstorbenem Ehemann und dessen verstorbener erster Ehefrau) geschlossen hatte, die die Wohnung bereits am 1.6.1945 bezogen hatten.
§ 9 Nr. 3 des Vertrages lautet:
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