OLG Hamm vom 14.08.1990
15 W 87/89
Normen:
BGB § 1008 ; WEG § 8 ; ZPO § 857 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)163a
NJW-RR 1991, 335
OLGZ 1991, 27
OLGZ 1991, 28
Rpfleger 1990, 509

OLG Hamm - 14.08.1990 (15 W 87/89) - DRsp Nr. 1992/8672

OLG Hamm, vom 14.08.1990 - Aktenzeichen 15 W 87/89

DRsp Nr. 1992/8672

a. »Wird durch Erklärung nach § 8 WEG Wohnungseigentum in einem erst noch zu errichtenden Gebäude begründet, so bedeutet das »Wirksamwerden der Teilung« mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher i.S. des § 8 Abs. 2 WEG (dinglicher Vollzug der Teilung), daß der Miteigentumsanteil zunächst mit einem Anwartschaftsrecht auf Erwerb des zugeordneten Sondereigentums verbunden ist.

Normenkette:

BGB § 1008 ; WEG § 8 ; ZPO § 857 ;

Das Anwartschaftsrecht erlischt, wenn die Herstellung des als Sondereigentum vorgesehenen Raumes - etwa wegen einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bebauung - unmöglich wird. Das gleiche gilt nicht schon bei bloßer Aufgabe der Bauabsicht.

Ein isolierter Miteigentumsanteil ohne Sondereigentum oder Anwartschaftsrecht auf Sondereigentum kann, wenn er neben vollständigem Wohnungs- und Teileigentum besteht, nicht auf Dauer bestehen bleiben (anders, wenn alle Miteigentumsanteile isoliert sind). Vielmehr ist er durch Änderung des Gründungsaktes auf die übrigen Miteigentümer zu übertragen (vgl. BGH, NJW 1990, 447 - DRsp I (152) 152 a-d), falls er nicht anderweitig mit Sondereigentum verbunden wird.

Aus der Verpflichtung aller Miteigentümer, einen isolierten Miteigentumsanteil als solchen nicht bestehen zu lassen, ist zu folgern, daß er nicht als verkehrsfähig angesehen und daher nicht mit einer Hypothek belastet werden kann.