Das Anwartschaftsrecht erlischt, wenn die Herstellung des als Sondereigentum vorgesehenen Raumes - etwa wegen einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bebauung - unmöglich wird. Das gleiche gilt nicht schon bei bloßer Aufgabe der Bauabsicht.
Ein isolierter Miteigentumsanteil ohne Sondereigentum oder Anwartschaftsrecht auf Sondereigentum kann, wenn er neben vollständigem Wohnungs- und Teileigentum besteht, nicht auf Dauer bestehen bleiben (anders, wenn alle Miteigentumsanteile isoliert sind). Vielmehr ist er durch Änderung des Gründungsaktes auf die übrigen Miteigentümer zu übertragen (vgl. BGH, NJW 1990, 447 - DRsp I (152) 152 a-d), falls er nicht anderweitig mit Sondereigentum verbunden wird.
Aus der Verpflichtung aller Miteigentümer, einen isolierten Miteigentumsanteil als solchen nicht bestehen zu lassen, ist zu folgern, daß er nicht als verkehrsfähig angesehen und daher nicht mit einer Hypothek belastet werden kann.
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