BayObLG - Beschluss vom 27.01.2005
2Z BR 207/04
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 494
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 747/04
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen II 19/03

Optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks einer Wohnanlage - Belastung mit Folgekosten aus Baumaßnahme

BayObLG, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 207/04

DRsp Nr. 2005/7973

Optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks einer Wohnanlage - Belastung mit Folgekosten aus Baumaßnahme

»1. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks einer Wohnanlage liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. 2. Als Nachteil kommen nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen in Betracht. 3. Ein Wohnungseigentümer, der einer Baumaßnahme nicht zuzustimmen brauchte und auch nicht zugestimmt hat, kann nicht mit Folgekosten wie Schadensersatzansprüchen Dritter belastet werden.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.