OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.11.2002
3 W 179/02
Normen:
WEG § 14 § 22 § 23 § 24 § 43 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 61
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 759/01
AG Altenkirchen, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 13/00

Optische Beeinträchtigung durch Glaserker

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 3 W 179/02

DRsp Nr. 2002/18380

Optische Beeinträchtigung durch Glaserker

»1. Für die Feststellung, ob eine bauliche Veränderung (hier: auf dem Balkon errichteter Glaserker) zu einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des architektonischen Erscheinungsbilds eines Gebäudes führt, kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Änderung aus bestimmten Positionen, etwa aus dem Sondereigentum des sich gestört fühlenden Wohnungseigentümers, sichtbar ist. Allein maßgeblich ist vielmehr, ob die Veränderung von außen her generell wahrnehmbar ist. 2. Mehrheitsbeschlüsse zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen sind grundsätzlich nicht nichtig. Sie können nur gemäß §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG im Anfechtungsverfahren für ungültig erklärt werden. Ein Beschluss ist jedoch nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung, wenn ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft bewusst von der Mitwirkung an der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen wurde, indem es hierzu nicht geladen worden ist.«

Normenkette:

WEG § 14 § 22 § 23 § 24 § 43 ;

Gründe:

I.