OLG Köln - Beschluss vom 06.01.2006
16 Wx 188/05
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 24 § 47 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 866
NJW-RR 2006, 520
NZM 2006, 227
WuM 2006, 272
ZMR 2006, 384
ZfIR 2006, 308
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 37/05
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 26/04

Ort der Eigentümerversammlung bei Anlageobjekt - Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zur Kostenlast des Verwalters bei Einberufungsmangel

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 188/05

DRsp Nr. 2006/6257

Ort der Eigentümerversammlung bei Anlageobjekt - Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zur Kostenlast des Verwalters bei Einberufungsmangel

»1. Der Grundsatz, dass eine Eigentümerversammlung im näheren Umkreis der Wohnanlage stattzufinden hat, gilt auch dann, wenn es sich um ein Anlageobjekt handelt, bei dem die Mehrheit der Wohnungseigentümer außerhalb des Ortes der Anlage wohnhaft ist. 2. Hat ein Beschlussanfechtungsantrag wegen eines Einberufungsmangels Erfolg, ist es gerechtfertigt, den Verwalter nicht nur mit den Gerichtskosten, sondern auch mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegner (übrige Wohnungseigentümer) zu belasten. Dies kann bezüglich der Vorinstanz(en)- nach entsprechendem Hinweis - auch durch das Rechtsmittelgericht geschehen. Das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 24 § 47 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts zur Hauptsache hält der rechtlichen Nachprüfung stand.