OVG Hamburg - Beschluss vom 24.10.2003
1 Bf 265/03
Normen:
BauGB § 134 Abs. 1 Satz 4 ; WEG § 3 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1049
NZM 2004, 796
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VG 313/02

OVG Hamburg - Beschluss vom 24.10.2003 (1 Bf 265/03) - DRsp Nr. 2008/885

OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 1 Bf 265/03

DRsp Nr. 2008/885

»1. Steht das (einzelne) Wohnungs- bzw. Teileigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, ist "einzelner" Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. BauGB eine Personenmehrheit, deren Mitglieder zusammen beitragspflichtig sind und gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 1. Halbs. BauGB als Gesamtschuldner haften.2. Das der Gemeinde bei der Auswahl der Gesamtschuldner zustehende Ermessen kann aus Gründen der offenbaren Unbilligkeit dahin eingeschränkt sein, dass die Gemeinde die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit nur entsprechend ihrem ideellen Anteil an dem Wohnungs- bzw. Teileigentum in Anspruch nehmen darf (hier bejaht für eine aus 67 Stellplätzen bestehende Garagenanlage und einen auf die Garagenanlage insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrag von rund 10.000 EUR).«

Normenkette:

BauGB § 134 Abs. 1 Satz 4 ; WEG § 3 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I.