OVG Münster vom 20.06.1991
2 A 1236/89
Normen:
NRWKAG § 8; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DRsp I(152)183a-b
NJW-RR 1992, 458

OVG Münster - 20.06.1991 (2 A 1236/89) - DRsp Nr. 1993/2289

OVG Münster, vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 2 A 1236/89

DRsp Nr. 1993/2289

»a. Ein mit der Anschrift »Wohnungseigentümergemeinschaft A« versehener Beitragsbescheid gem. § 8 NRWKAG ist hinsichtlich der Person des Beitragsschuldners hinreichend bestimmt, wenn die Auslegung des Bescheides ergibt, daß er sich gegen die der Eigentümergemeinschaft angehörenden Miteigentümer richtet. b. Ein derartiger Bescheid wird mit Zustellung an den Verwalter der Eigentümergemeinschaft wirksam bekanntgegeben: Dieser ist insoweit gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG berechtigt, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten, weil der Beitragsbescheid an alle Eigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet ist.«

Normenkette:

NRWKAG § 8; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3;

Die Bekl. adressierte einen Straßenbau-Beitragsbescheid an die »Eigentümergemeinschaft B.-Platz, z.Hd. Herrn K.« (Verwalter). Dem Bescheid war ein Eigentümerverzeichnis und ein Anschreiben beigefügt, in dem darauf hingewiesen wurde, daß sich der Bescheid gegen die Eigentümer richte und dem Verwalter bekannt gegeben werde. Das VG hat der Klage der Eigentümer wegen falscher Adressierung des Bescheides stattgegeben; der Senat hat die Sache zurückverwiesen.