OVG Nordrhein-Westfalen - 28.02.1991 (11 B 2967/90) - DRsp Nr. 1993/2290
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 11 B 2967/90
DRsp Nr. 1993/2290
»1. Nachbarrechte des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümers haben ihre Grundlage im Sondereigentum iSd § 1WEG. Aus dem gemeinschaftlichen Eigentum fließende Nachbarrechte können nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs.2 WEG vom einzelnen Sondereigentümer geltend gemacht werden.6. Zum Streitwert bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten von Sondereigentümern.«