OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2003
15 A 4624/03
Normen:
GemO NRW § 9 ; VwVfG § 41 ; LZG § 1 ; VwZG § 8 ; WEG § 27 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 557
WuM 2004, 114
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2519/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2003 (15 A 4624/03) - DRsp Nr. 2008/1191

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 15 A 4624/03

DRsp Nr. 2008/1191

»Soll der Anschluss eines im gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage angeordnet werden, so kann die notwendige Bekanntgabe der Verfügung an alle Miteigentümer gemeinsam durch Bekanntgabe an den Verwalter, aber auch - soweit zustellungsrechtlich nicht eine Zustellung an einen Bevollmächtigten vorgeschrieben ist - durch Bekanntgabe des einheitlichen Verwaltungsakts gegenüber jedem einzelnen Miteigentümer erfolgen.«

Normenkette:

GemO NRW § 9 ; VwVfG § 41 ; LZG § 1 ; VwZG § 8 ; WEG § 27 ;

Gründe:

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Berufungsverfahren der Klage aus den im Zulassungsverfahren genannten Umständen stattzugeben ist. Die genannten Zweifel ergeben sich nicht, wie der Kläger meint, aus dem Umstand, dass das VG die Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides an die Wohnungseigentümer statt an den Verwalter gebilligt hat.

Vgl. zur Notwendigkeit, alle Miteigentümer gemeinschaftlich zu verpflichten: OVG NRW, Beschluss vom 12.4.1996 - 22 B 12/96 -, NWVBl. 1997, 24; Urteil vom 7.3.1994 - 22 A 753/92 -, WuM 1994, 406 (407 f.).