Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Berufungsverfahren der Klage aus den im Zulassungsverfahren genannten Umständen stattzugeben ist. Die genannten Zweifel ergeben sich nicht, wie der Kläger meint, aus dem Umstand, dass das VG die Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides an die Wohnungseigentümer statt an den Verwalter gebilligt hat.
Vgl. zur Notwendigkeit, alle Miteigentümer gemeinschaftlich zu verpflichten: OVG NRW, Beschluss vom 12.4.1996 - 22 B 12/96 -, NWVBl. 1997, 24; Urteil vom 7.3.1994 - 22 A 753/92 -, WuM 1994, 406 (407 f.).
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