OVG Saarland - Beschluß vom 20.03.1992
1 W 5/92
Normen:
SaarlKAG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 8 Satz 3; WEG § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1491

OVG Saarland - Beschluß vom 20.03.1992 (1 W 5/92) - DRsp Nr. 1997/6642

OVG Saarland, Beschluß vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 1 W 5/92

DRsp Nr. 1997/6642

Knüpft im Kommunalabgabenrecht die Schuldnerstellung an das Eigentum an einem Grundstück an und fehlen Sonderbestimmungen für Wohnungs- bzw. Teileigentum, ist ein Wohnungs- bzw. Teileigentümer Schuldner der gesamten Abgabe und haftet insoweit mit den anderen Miteigentümern gesamtschuldnerisch; die durch eine Abwassersatzung begründete Gebührenpflicht eines Wohnungseigentümers ist daher jedenfalls dann nicht auf die Abwassermengen zu begrenzen, die in den in seinem Sondereigentum stehenden Räumen sowie in den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teilen des Gebäudes angefallen sind, wenn das Grundstück lediglich über einen einzigen, die gesamten auf den Grundstück anfallenden Abwässer aufnehmenden Hausanschluß zum öffentlichen Kanalsystem verfügt.

Normenkette:

SaarlKAG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 8 Satz 3;