OLG München - Beschluss vom 09.01.2006
34 Wx 101/05
Normen:
GG Art. 5 Abs.1 Satz 1 Halbs. 2 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 14 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 627
OLG Report-München 2006, 253
ZMR 2006, 309
ZUM-RD 2006, 344

Parabolantenne an Eigentumswohnung - Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter von Mieter und Eigentümer - beschränkte Überprüfung durch Rechtsbeschwerdegericht

OLG München, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 101/05

DRsp Nr. 2006/1061

Parabolantenne an Eigentumswohnung - Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter von Mieter und Eigentümer - beschränkte Überprüfung durch Rechtsbeschwerdegericht

»Besteht für einen Bewohner einer Eigentumswohnanlage im Hinblick auf ein verfassungsmäßig geschütztes Recht auf Informationsfreiheit Anspruch auf Empfang einer angemessenen Anzahl ausländischer Programme, so ist dieses Recht, wenn es um die Befugnis zur Anbringung einer Parabolantenne geht, abzuwägen gegen das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer. Die Abwägung obliegt in erster Linie den Tatgerichten und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs.1 Satz 1 Halbs. 2 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 14 § 15 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft. Den türkischstämmigen Antragsgegnern gehört die Wohnung Nr. 197 im zweiten Obergeschoss. In dieser Wohnung ist ein Kabelanschluss vorhanden. Über diesen kann der staatliche türkische Fernsehsender TRTint empfangen werden. Insgesamt sechs bzw. acht türkischsprachige Programme könnten gegen entsprechende Kosten und Gebühren bei Anschluss einer digitalen "Set-Top-Box" empfangen werden.