I. Die Beklagten waren Wohnungsmieter in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Unter Berufung auf Lärmbelästigung durch andere Mieter haben sie den bis 30.4.1993 befristeten Mietvertrag am 8.2.1990 fristlos gekündigt, die Wohnung Ende Februar 1990 geräumt und seither keine Miete mehr gezahlt. Die Klägerin hat der Kündigung widersprochen, den Mietvertrag wegen der Mietrückstände dann ihrerseits am 25. 2.1991 fristlos gekündigt und die Beklagten auf Mietzahlung für März 1990 bis Februar 1991 in Höhe von 5.369, - DM verklagt.
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