OLG Köln - Beschluss vom 18.04.2005
16 Wx 40/05
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 203
NZM 2005, 790
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 125/04
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 92/03

Pflicht des Wohnungseigentümers zum Rückbau einer Fensteranlage

OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 40/05

DRsp Nr. 2006/7551

Pflicht des Wohnungseigentümers zum Rückbau einer Fensteranlage

»Bei einem Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird und bei dem in der Vergangenheit vereinzelt Veränderungen an Fensteranlagen sowie die Anbringung von Markisen hingenommen worden sind, handelt die Eigentümergemeinschaft nicht treuwidrig, wenn sie "das Maß als voll ansieht" und von einem Wohnungseigentümer den Rückbau einer weiteren ohne Zustimmung angebrachten und nicht dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechenden Fensteranlage verlangt.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe: