OLG Rostock - Urteil vom 03.02.2003
3 U 116/02
Normen:
BGB § 313 (n.F.) ; BGB § 536 (n.F.) ;
Fundstellen:
NZM 2006, 80
OLGReport-Rostock 2003, 259
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 354/01

Präambel zu Mietvertrag ist nicht Vertragsinhalt

OLG Rostock, Urteil vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 3 U 116/02

DRsp Nr. 2003/12331

Präambel zu Mietvertrag ist nicht Vertragsinhalt

»Die einem gewerblichen Mietvertrag über Mieträume in einem Einkaufszentrum vorgestellte Präambel ist auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn sie das Umfeld des Mietobjekts sowie die vorgesehenen anderen Vermietungen beschreibt. Demgemäß sichert der Vermieter mit der Präambel keine Eigenschaften des Mietobjekts zu; auch stellt die Präambel nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages dar.«

Normenkette:

BGB § 313 (n.F.) ; BGB § 536 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert als Zwangsverwalterin des Hanse-Centers in S. rückständige Miete.

Am 08./09.10.1998 schlossen die damalige Vermieterin (eine GbR) sowie die Beklagte als Mieterin einen Mietvertrag über Flächen im Hanse-Center S. für den Betrieb einer staatlich konzessionierten Spielbank. In der Präambel des Vertrages heißt es:

"Die Vermieterin erstellt ein regionales Objekt für Handel und Dienstleistung, dass "Hanse-Center" in 18437 S., auf dem Grundstück Triebseer Damm, Ecke Bahnhofstraße, derzeit leeres Grundstück.

Das Objekt wird eine Gesamtfläche von ca. 28.000 mqm haben, wovon im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss jeweils 5.600 mqm von Einzelhandel und Entertainment gemischt genutzt werden. Im Erdgeschoss werden folgende Firmen vertreten sein: