BFH - Urteil vom 22.05.1992
VI R 178/87
Normen:
EStG (1981) § 19 Abs. 1 ; LStDV (1981) § 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BB 1993, 711
BFHE 168, 191
BStBl II 1992, 840
Vorinstanzen:
FG Köln,

Preisnachlaß bei Objekterwerb vom Arbeitgeber

BFH, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen VI R 178/87

DRsp Nr. 1996/11502

Preisnachlaß bei Objekterwerb vom Arbeitgeber

»Erwirbt der Arbeitnehmer einer Anlagenvermittlungsgesellschaft von dieser Anlageobjekte und erhält er hierfür einen als Vermittlungsprovision bezeichneten Preisnachlaß, der gewöhnlichen Kunden nicht eingeräumt wird, so stellt der Preisnachlaß steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.«

Normenkette:

EStG (1981) § 19 Abs. 1 ; LStDV (1981) § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als kaufmännischer Angestellter bei einer Anlagenvermittlungsgesellschaft beschäftigt. Von dieser erwarb er im Streitjahr 1983 einen Anteil an einem Immobilienfonds sowie eine Eigentumswohnung. Die Arbeitgeberin gewährte dem Kläger durch Preisnachlaß eine Vermittlungsprovision von insgesamt 24.397,25 DM, die sie dem Lohnsteuerabzug unterwarf und auf der Lohnsteuerkarte des Klägers als Arbeitslohn auswies. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte den Kläger dementsprechend zur Einkommensteuer.

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Behandlung der Provision als steuerpflichtigen Arbeitslohn wandte, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 75 veröffentlichten Urteils im wesentlichen aus: