BayObLG - Beschluß vom 11.03.1998
2Z BR 12/98
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1096
NZM 1998, 337
WuM 1998, 305
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 92/97
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR 11 18/96

Prognose der zu erwartenden Kosten zur Festlegung der Höhe einer Sonderumlage

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 12/98

DRsp Nr. 1998/6676

Prognose der zu erwartenden Kosten zur Festlegung der Höhe einer Sonderumlage

»Die Höhe einer Sonderumlage hat sich am geschätzten Finanzbedarf auszurichten. Es ist also eine Prognose der erforderlichen Kosten notwendig. Dabei ist eine großzügige Handhabung zulässig.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der weitere Beteiligte ist Verwalter

Mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Beschluß (TOP 3) vom 26.2.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer den infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Bauträgers steckengebliebenen Bau fertigzustellen. Außerdem (TOP 5) beschlossen sie, für die Fertigstellung der Wohnanlage eine Sonderumlage in Höhe von 350000 DM zu erheben, wobei jeder Wohnungseigentümer pro Tausendstel Miteigentumsanteil 350 DM zahlen soll.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 14.11.1996 den Antrag abgewiesen. Am 26.11.1997 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: