OLG Koblenz - Urteil vom 16.05.2002
5 U 1974/01
Normen:
BGB §§ 652 654 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1484
NZM 2002, 829
ZMR 2002, 678
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 271/01

Provisionsanspruch des Maklers

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 5 U 1974/01

DRsp Nr. 2003/6866

Provisionsanspruch des Maklers

»1. Hat ein Makler sich auch verpflichtet, den Kaufvertragsentwurf auszuarbeiten, lässt der darin liegende Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz den Provisionsanspruch unberührt.2. Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts des Käufers bleibt der Provisionsanspruch des Maklers gegen den Verkäufer bestehen.«

Normenkette:

BGB §§ 652 654 ;

Tatbestand:

Der Beklagte verkaufte mit notariellem Vertrag vom 02. März 2001 ein Einfamilienhausgrundstück mit Einliegerwohnung zum Preis von 220.000 DM. Den Käufern wurde dabei ein Rücktrittsrecht eingeräumt, das u.a. dann bestehen sollte, wenn es dem Beklagten nicht gelänge, Freistellungsunterlagen für bestimmte Grundstücksbelastungen beizubringen. Die dafür vorgesehene Frist wurde in einer notariellen Zusatzvereinbarung vom 21. März 2001 bis zum 06. April 2001 erstreckt. Als sie ergebnislos verstrich, erklärten die Käufer den Vertragsrücktritt.