Der Beklagte verkaufte mit notariellem Vertrag vom 02. März 2001 ein Einfamilienhausgrundstück mit Einliegerwohnung zum Preis von 220.000 DM. Den Käufern wurde dabei ein Rücktrittsrecht eingeräumt, das u.a. dann bestehen sollte, wenn es dem Beklagten nicht gelänge, Freistellungsunterlagen für bestimmte Grundstücksbelastungen beizubringen. Die dafür vorgesehene Frist wurde in einer notariellen Zusatzvereinbarung vom 21. März 2001 bis zum 06. April 2001 erstreckt. Als sie ergebnislos verstrich, erklärten die Käufer den Vertragsrücktritt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|