BGH - Urteil vom 02.10.2003
III ZR 5/03
Normen:
WoVermittG § 2 Abs. 2 S. Nr. 2 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1
MDR 2003, 1346
NJW 2004, 286
NZM 2003, 985
VersR 2004, 330
WM 2004, 1096
ZMR 2003, 935
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,
AG Bretten,

Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers/-verwalters

BGH, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen III ZR 5/03

DRsp Nr. 2003/13595

Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers/-verwalters

»Der Wohnungsvermittler verliert den Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete.«

Normenkette:

WoVermittG § 2 Abs. 2 S. Nr. 2 Alt. 2 ;

Tatbestand:

Die beklagte Immobilienmaklerin vermittelte den Klägern die Anmietung eines Wohnhauses in B. von den Eheleuten S.. Dafür zahlten die Kläger der Beklagten eine Provision in Höhe von 3.480 DM. Für die Beklagte war deren Angestellte Sch. tätig.

Die Eheleute S. waren wegen einer schweren Erkrankung des Herrn S. gehindert gewesen, sich um die Wohnung zu kümmern. Sie hatten Frau Sch. gebeten, die "Angelegenheit mit der Vermietung" zu übernehmen. Deshalb sagte Frau Sch. den Klägern im Zusammenhang mit der Vermietung und Übergabe der Wohnung im September 2000, sie sollten sich bei ihr, nicht bei den Vermietern S., melden, wenn sie Probleme oder Fragen hätten. Zugleich erhielten die Kläger von Frau Sch. die Nummer von deren Telefon im Büro der Beklagten. In der Folgezeit machten die Kläger Mängel geltend. Sie wandten sich an Frau Sch., die sich der Sache annahm. Als Frau Sch. einmal verhindert war, erschien an ihrer Stelle Frau X., eine andere Mitarbeiterin der Beklagten.